Für Deutschland gilt
Für Praxisinhaber und fachliche Leitungen ergibt sich durch die Rahmenempfehlungen der gesetzlichen Krankenversicherung die Pflicht, in einem Zeitraum von vier Jahren 60 Fortbildungspunkte nachzuweisen. ANgestellte Therapeut:innen sollen in diesem Zeitraum 20 Fortbildungsprunkte sammeln.
Die Krankenkassen empfehlen Praxisinhaber:innen, pro Jahr 15 Fortbildungspunkte zu sammeln. Betrachtet wird aber jeweils ein Zeitraum von vier Jahren.
Diese Zeitspanne beginnt mit dem Tag der Kassenzulassung bzw. dem Beginn der Tätigkeit als Logopädin/Logopäde.
Für bereits zugelassene Logopädinnen und Logopäden wurde zwar der Stichtag für den Beginn des ersten Betrachtungszeitraums auf den 1. Januar 2007 gesetzt, die Ersatzkassen haben aber Anfang 2014 mit den Berufsverbänden vereinbart, dass der 1. August 2009 als Stichtag gilt.
Für Österreich gilt
§ 11d des MTD-Gesetzes sieht vor, dass pro fünf Jahre 60 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden müssen.
Wie diese Punkte auf die fünf Jahre verteilt werden sollten, ist nicht geregelt. Auch nicht konkret benannt wird, wann die Frist beginnt. Wenn man aber vorasussetzt, dass man in Österreich zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet ist, sollte man die 60 UE möglichst gleichmäßig auf die fünf Jahre verteilen.
Als Stichpunkt für die Fünf-Jahres-Laufzeit gilt nach allgemeinem Konsens der 28.09.2016 beziehungsweise der Start der Berufstätigkeit oder Eintrag ins Gesundheitsberuferegister.